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Elektronische Rechnung und elektronische Signatur 2021Editorial des Email-Newsletters 08-2021 vom 19.11.2021(17.09.2021) Gerhard Schmidt
Seit knapp 20 Jahren, dem Jahresbeginn 2002 berechtigen elektronische Rechnungen (außerhalb von EDI) zum Vorsteuerabzug. Doch nur mit qualifizierter elektronischer Signatur seinerzeit. Seit dem 1. Juli 2011 ist die Signatur nicht mehr zwingend – doch weiterhin möglich – um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung nachzuweisen. Die Echtheit der Herkunft aus einer Signatur zu erschließen, war allerdings vielfach nicht möglich. Denn Signaturkarten werden nur für Personen ausgestellt und nicht für Unternehmen. Die Bezeichnung des rechnungsausstellenden Unternehmens kann man zwar als Pseudonym oder als Attribut auf einer Signaturkarte unterbringen, doch Signaturdienstleister, die für mehrere Unternehmen Rechnungen signiert haben, haben hier oft geschludert und für alle einheitlich im eigenen Namen signiert, obwohl sie selbst die Rechnungen ja gar nicht ausgestellt hatten. Inzwischen sollten solche Praktiken der Vergangenheit angehören, denn es gibt nun neben den qualifizierten elektronischen Signaturen auch auf juristische Personen ausgestellte qualifizierte elektronische Siegel. Umsatzsteuerlich sind diese Siegel der Signatur gleichgestellt, hat das BMF nun in dem unten erwähnten Schreiben klargestellt. Spielen qualifiziert signierte oder gesiegelte Rechnungen in der Praxis überhaupt noch eine Rolle? In meinem Unternehmen seit 10 Jahren nicht mehr. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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