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Gesetzgebung

E-Rechnungspflicht – Formate und Zeitplan

(01.06.2024)

Ab 1. Januar 2028 dürfen an Unternehmen nur noch E-Rechnungen verschickt werden, die der europäischen Norm für eine Kernrechnung (EN16931) genügen oder mit dieser interoperabel sind. In einem ersten Zwischenschritt wird zunächst eine Empfangspflicht eingeführt, in einem zweiten eine Versandpflicht für größere Unternehmen.

Formate

In Deutschland genügen zwei etablierte Formate der europäischen Rechnungsnorm. Das Format Zugferd 2.1 Profil EN 16931 erfüllt alle Anforderungen der EN 16931. Das Format XRechnung definiert zusätzlich zu den Anforderungen der EN 16931 noch weitere nationale Geschäftsregeln, um die spezifischen Anforderungen der deutschen Verwaltung zu erfüllen. Jede XRechnung ist also eine Rechnung nach EN 16931, doch nicht umgekehrt. Außerdem sind bilateral vereinbarte Formate zulässig, die mit der europäischen Norm interoperabel sind. Das kann beispielsweise ein EDI-Format sein.

Zeitplan

01.01.2025

Ab 01.01.2025 ist das Versenden von Rechnungen nach EN16931 ohne weitere Zustimmung des Empfängers erlaubt. Dies führt zu einer Empfangspflicht. Andere Formate und Papier sind weiterhin erlaubt. Jedes Unternehmen muss damit rechnen, dass es eine Rechnung ausschließlich aus strukturierten Daten bekommt, die für die Weiterverarbeitung visualisiert werden muss.

01.07.2027

Ab 01.07.2027 ist der Versand von E-Rechnungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro verpflichtend:

01.01.2028

Ab 01.01.2028 ist der Versand von E-Rechnungen für alle Unternehmen in jeder Größe verpflichtend.

Gesetzliche Grundlage

Im Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 ist in Artikel 23 die Einführung der E-Rechnungspflicht festgeschrieben.

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