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Baden-Württemberg

E-Rechnung an Landesverwaltung Baden-Württemberg ab Anfang 2022 Pflicht

(29.12.2021)

Ab dem 1. Januar 2022 sind Aufträge an die öffentliche Verwaltung Baden-Württembergs auf Landesebene elektronisch zu stellen. Davon ausgenommen sind Rechnungen, die
den Betrag von EUR 1.000 netto nicht überschreiten oder geheimhaltungsbedürfte Rechnungsdaten aufweisen. Die Verpflichtung gilt nicht für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung auf kommunaler Ebene.

Verordnung der Landesregierung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen in Baden-Württemberg(E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg – ERechVOBW)

Vom 10. März 2020

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung

(1) Rechnungssteller müssen den Rechnungsempfängern elektronische Rechnungen ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rech-nungssendern bedienen. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen besteht nicht, wenn der Rechnungssteller oder der Rechnungs-empfänger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder ein Auftraggeber ist, der in entsprechender An-wendung von §§ 99 bis 101 des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbeschränkungen (GWB) den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen können Rechnungsempfänger nach Satz 3 mit den Rech-nungsstellern die Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen vereinbaren.

(2) Rechnungsempfänger müssen elektronische Rech-nungen empfangen und verarbeiten, die die Anforderun-gen der §§ 4 bis 6 erfüllen. Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung von elektronischen Rechnungen besteht nicht für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände oder die Auftraggeber, die in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101 GWB den Gemeinden und Gemeinde-verbänden zuzuordnen sind, wenn der Wert des vergebe-nen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unter-schreitet.

(3) Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

(4) Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Beschaffungen im Nicht-EU-Ausland, wenn der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen tech-nischen Möglichkeiten verfügt.

(5) Besteht eine elektronische Rechnung nicht nur aus einem strukturierten elektronischen Format, sondern zu-sätzlich aus einer bildhaften Darstellung der Rechnung, so ist im Falle von inhaltlichen Abweichungen das struk-turierte elektronische Format maßgeblich.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 18. April 2020 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Anderes bestimmt ist.

(2) § 3 Absatz 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) § 6 Absatz 2 Nummer 3 tritt sechs Monate nach An-schluss des Landes an die Infrastruktur von PEPPOL, jedoch frühestens am 18. April 2020, in Kraft. Das In-nenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Ge-setzblatt bekannt.

(4) § 3 Absatz 3 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

 

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