|
Keine Hinzuschätzung wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von RechnungenUrteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.06.2021 - 11 K 87/20 -13.05.2022
Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 AO. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar. So urteilte das Finanzgericht Niedersachsen.© Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialHunderttausende von Unternehmen von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit? Aus dem BMFAus dem BMFFAQ des BMF zur Einführung der E-Rechnungspflicht Aus dem BMFRegelungen für Rechnungen von Kleinunternehmen im Jahressteuergesetz 2024 ToolsVerzeichnis für Viewer und Validatoren VeranstaltungsberichteE-Rechnungs-Gipfel 2024: Countdown zur E-Rechnungspflicht (Gerhard Schmidt) StudienWeniger als die Hälfte deutscher Unternehmen empfängt E-Rechnungen SteuernZDH-Flyer: "Umsatzsteuer – Anforderungen an Rechnungen" DigitalisierungBSI veröffentlicht Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland RechtlichesE-Rechnungspflicht – Formate und Zeitplan LiteraturRechnungen schreiben – schnell, einfach, wirksam (Ulrike Fuldner) Partner-PortalVeranstalter |