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Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung für den Vorsteuerabzug - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 06.03.2017, 2 V 295/16

(29.05.2017)

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden: 1. Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf abgerechnete Entladearbeiten von Containern können dafür detaillierte Angaben zum Einsatzort sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten mit Bezugnahme zu Containernummern erforderlich sein. 2. Die Berichtigung einer berichtigungsfähigen Rechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde; die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

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