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Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf VorsteuerabzugUrteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juni 2018 - XI R 20/14 -20.09.2018
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschloss in Änderung der Rechtsprechung: Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.Siehe auch BFH-Urteile vom 21.06.2018 © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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