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BFH

Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juni 2018 - XI R 20/14 -

(20.09.2018)

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschloss in Änderung der Rechtsprechung: Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.

Siehe auch BFH-Urteile vom 21.06.2018

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