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Auch Ungarn führt „Real-time Umsatzsteuer“ ein

Von Stefan Groß und Janneke Speetjens

(19.03.2018)

Stefan Groß

Stefan Groß
Stefan Groß, Steuerberater und Certified Informations Systems Auditor (CISA) ist Partner von Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München. Er beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit den steuerrechtlichen und verfahrenstechnischen Umfeld der elektronischen Steuerprüfung. Er ist Vorsitzender des Verbands elektronische Rechnung (VeR).

Nachdem bereits der spanische Fiskus Unternehmen dazu verpflichtet hat, bestimmte umsatzsteuerrelevante Angaben zu Aus- und Eingangsrechnungen zeitnah an das Finanzamt zu melden, zieht nun auch Ungarn nach und macht ab dem 01.07.2018 die Übermittlung von Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung zur Pflicht.

Ungarn geht damit zwar nicht ganz so weit wie Italien, wo ab dem 01.01.2019 Rechnungen sogar flächendeckend elektronisch auszustellen und über das offizielle Austauschsystem „Sistema di Interscambio“ (Sdl) zu versenden sind. Die Intention dahinter ist jedoch die gleiche, die Vermeidung und Reduzierung von Steuerbetrug. Konkret müssen sowohl ungarische Unternehmen, als auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Ungarn registrierte Unternehmen künftig bestimmte Inhalte ihrer Ausgangsrechnungen an das sog. NAV-System (Nemzeti Adó- és Vámhivatal) melden. Dabei soll auch auf Empfängerseite die Möglichkeit bestehen, die entsprechende Rechnung abzufragen und damit validieren zu können.

Im Einzelnen stellt sich die Neuregelung wie folgt dar:

  • Ab dem 01.07.2018 müssen Rechnungen, die einen Umsatzsteuerbetrag von mindestens 100.000 HUF/320 EUR ausweisen, sowie korrespondierende Rechnungskorrekturen an das NAV-System (Nemzeti Adó- és Vámhivatal) übermittelt werden
  • Betroffen sind ungarische, als auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Ungarn registrierte Unternehmen
  • Rechnungen mit einer ausgewiesenen Steuerschuld von mindestens 100.000 HUF/320 EUR sind innerhalb von fünf Tagen zu übermitteln
  • Rechnungen mit einer ausgewiesenen Steuerschuld ab 500.000 HUF/1.600 EUR sind spätestens bis zu dem auf den Ausstellungstag folgenden Kalendertag zu übermitteln
  • Die Datenübermittlung hat in einem fest definierten XML-Format zu erfolgen
  • Bei einem Verstoß drohen Sanktionen bis zu einer Höhe von 500.000 HUF/1.600 EUR


Mit der Einführung eines Tax Reporting ebnet auch Ungarn den Weg in Richtung des bislang aus Südamerika bekannten „Clearance-Systems“. Dabei ist fest davon auszugehen, dass weitere Länder folgen. Entsprechende Überlegungen werden derzeit etwa in Polen angestellt, weshalb es nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis sich auch Deutschland mit der möglichen Etablierung eines „Clearance-Systems“ auseinandersetzen wird.

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