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Aktualisierte GoBD und elektronische RechnungEditorial des Email-Newsletters 11-2019 vom 11.12.2019(10.12.2019) Gerhard Schmidt
Sommer 2001: die GDPdU werden veröffentlicht. Gelten sollen sie ab dem nächsten Jahreswechsel. Denn ab 1. Januar 2002 ist für elektronische Rechnungen außerhalb des klassischem EDI-Verfahrens ein Vorsteuerabzug möglich. Genau für diese Rechnungen, damals hauptsächlich Rechnungen im PDF-Format, fehlten fiskalische Regelungen, die nun mit den GDPdU geschlossen werden sollten. Seitdem ist viel Zeit vergangen, aus den GDPdU wurden 2014 die GoBD und diese wurden jüngst aktualisiert. Mit hilfreichen Klarstellungen hinsichtlich elektronischer Rechnungen. Wenn eine Rechnung in verschiedenen technischen Formaten existiert, die alle den identischen Rechnungsinhalt repräsentieren, dann muss nur ein Format aufbewahrt werden, das mit den weitestgehenden Auswertungsmöglichkeiten. Wenn eine Rechnung im PDF- und im XML-Format vorliegt, dann braucht das PDF nicht aufbewahrt zu werden, da es die geringeren Auswertungsmöglichkeiten besitzt. Wenn eine Rechnung nach CEN-Norm in UN/CEFACT-Syntax empfangen wird und für die interne Verarbeitung in UBL-Syntax transformiert wird, dann muss nun nicht mehr auch die Version in der ursprünglichen Syntax aufbewahrt werden. Ein Fall, der im Kontext XRechnung in der Verwaltung häufig vorkommen dürfte. Ein genauerer Blick in die aktualisierten GoBD empfiehlt sich also für alle, die elektronische Rechnungen austauschen. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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