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Die Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung zur elektronischen Rechnung sind ergründlichEditorial des Email-Newsletters 04-2018 vom 02.05.201827.04.2018 ![]() Gerhard Schmidt
Wer von uns hat sich schon intensiver mit dem „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ oder dem „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“ auseinandergesetzt und ergründet, was diese wohl miteinander zu tun haben könnten? Wohl kaum einer, es sei denn, er ist Verwaltungsjurist, der darin geübt ist, in seinem Kopf aus juristischen Textbruchstücken unterschiedlichster Quellen ein stimmiges Gesamtbild entstehen zu lassen. Ich gehöre nicht zu dieser Spezies. Bei mir dauert es etwas länger, bis ich solche Zusammenhänge und Beziehungen entdecke. Und dann bin ich oft überrascht, dass sich manche zunächst nicht ohne weiteres nachvollziehbare Entscheidung der Verwaltung in ein größeres Gesamtkonzept einordnet. So wie aktuell bei der Entscheidung des IT-Planungsrates für Peppol. Diese ist auf dem Hintergrund zu sehen, dass Bund und Länder sich vor über acht Jahren darauf verständigt haben, für den Austausch von Daten und für IT-Sicherheitsstandards vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen. Auch das vor gut einem Jahr vorgestellte „Architekturkonzept eRechnung für die föderale Umsetzung in Deutschland“ darf nicht isoliert gesehen werden, sondern muss in den Kontext des Onlinezugangsgesetzes gestellt werden. Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsportale zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Und in diesen Portalverbund ist die eRechnung als Dienst eingebunden. Der mit dem Portalverbund verfolgte Grundsatz „Mit drei Klicks zum Ziel“ ist für die öffentliche Verwaltung überraschend ambitioniert. Da verwundert es nicht, dass es angesichts dieser hohen Ansprüche bei der praktischen Umsetzung der Portale teilweise erheblich holpert. „Tue Gutes und rede darüber.“ Das ist nicht unbedingt die Stärke der Verwaltung, wenn es um die Kommunikation von ressortübergreifenden oder föderal einheitlichen Gesamtkonzepten geht. Niemand ist dort direkt dafür zuständig. Das ist schade. Denn wer die dahinterliegenden Ideen und Strategien kennt, der tut sich mit der Einordnung von Verwaltungsentscheidungen wie denen zum elektronischen Rechnungsaustausch wesentlich leichter. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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