Anzeigen

Anbieter von Rechnungsaustausch-Lösungen
hmd Solftware
Seeburger
PSP München
Verfahrensdoku

Portal zur Förderung elektronischer
Rechnungs- und Geschäftsprozesse

Home  Gesetzgebung

Stand der Regelungen zur E-Rechnung in den Bundesländern 2018

(20.07.2018)

Der Bund hat mit dem E-Rechnungsgesetz und der E-Rechnungsverordnung längst Regelungen getroffen, wie die EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnung in seinem Zuständigkeitsbereich umgesetzt werden soll. Doch wie sieht es in den Bundesländern damit aus? Was fordern die Länder bei der E-Rechnung? Was lassen sie alles zu? Ein erster Überblick.

Verfügbare Informationen

Die der nachfolgenden Analyse zugrunde liegenden Informationen sind sehr hetrogen. So war aus Berlin, dem Saarland und Sachsen-Anhalt ist lediglich zu erfahren, dass man an dem Thema dran ist - was immer das bedeutet. Aus den anderen Bundesländern gibt es detailliertere Informationen. Der Klärungs- und Entscheidungsprozess kann in einzelnen Bundesländern inzwischen alllerdings weiter fortgeschritten sein, so dass einzelne Aussagen nicht mehr (ganz) zutreffen. Dennoch ist ein erstes Gesamtbild über die Regularien zur E-Rechnung in den Ländern möglich.

Gesetz und/oder Verordnung

Fast alle Länder sehen eine gesetzliche Regelung in ihren E-Government-Gesetzen vor und wollen Details in einer Rechtsverordnung festgelegt. 

Lediglich Hamburg hat kein E-Government-Gesetz und damit auch keine Grundlage für eine entsprechende Rechtsverordnung. Hamburg sieht auch keinen weiteren Regelungsbedarf, da in dem bereits bestehenden Verfahren bislang Zugferd und PDF als Formate akzeptiert werden und in diesem Jahr auch noch XRechnung produktiv gesetzt wird. Mit diesem Vorgehen wird Hamburg schon in diesem Jahr mehr als 50.000 elektronische Rechnungen empfangen. Eine Rechtsverordnung für ein bereits bestehendes Verfahren wird von Hamburg als nicht notwendig angesehen.

In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wurden bereits entsprechende Gesetze verabschiedet. In allen anderen Ländern läuft das Gesetzgebungsverfahren noch.

Ab wann wirksam?

Für die Wirksamkeit der Regelungen gibt es zwei wesentliche Daten, die sich aus der EU-Direktive und der Veröffentlichung der europäischen Rechnungsnorm ableiten. Das erste Datum ist der 27.11.2018. Ab diesem sollte die EU-Direktive gelten, sofern die Rechnungsnorm pünktlich veröffentlicht wird. Da die Rechnungsnorm aber später veröffentlicht wurde, verschob sich auch der für die Länder relevante Termin auf den 18.04.2020. Die ambitionierten Verwaltungen (allen voran der Bund) wollen am 27.11.2018 festhalten, die anderen wollen so lange wie möglich, also bis zum 18.04.2020 warten (Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen).

Geltungsbereich: Land und auch Kommunen?

In allen Ländern gelten die Regelungen sowohl für das Land als auch für die Kommunen.

Geltungsbereich: Pflicht zur Entgegennahme elektronischer Rechnungen auch im Unterschwellenbereich?

Rund 90% aller öffentlichen Aufträge werden im Unterschwellenbereich vergeben. Müssen die Verwaltungen auch hier elektronische Rechnungen entgegennehmen können? Die meisten Länder wollen dies. Bis auf Bayern, Brandenburg und  Baden-Württemberg. Letzteres klammert für Kommunen den Unterschwellenbereich aus.

Pflicht zu elektronischen Rechnungen?

Der Bund ist in dieser Frage so weit wie möglich gegangen und lässt nur wenige Ausnahmen von der Forderung nach einer XRechnung zu: sehr spezielle Fälle und eine Bagatellgrenze bei Direktkauf unter 1.000,- Euro.

Eine (teilweise weitgehende) Pflicht, elektronische Rechnungen zu stellen, sehen Bremen, Niedersachsen und Sachsen vor. In einigen Bundesländern ist dies noch nicht abschließend geklärt. Die Mehrheit verzichtet auf eine Pflicht.

Auch wenn es keine landeseinheitlichen Regelungen gibt, welche Rechnungen verpflichtend als XRechnung zu stellen sind, ist es nicht verboten, in einzelnen Ausschreibungen die Rechnung als XRechnung zu fordern.

Rechnungsformat

Bei der Frage nach dem Format elektronischer Rechnungen sind sich die Bundesländer weitgehend einig: XRechnung und CEN-konforme Formate.

Übermittlungswege

Bei den Übermittlungswegen für elektronische Rechnungen an die Verwaltung (Webservice, Portal, E-Mail, De-Mail, Peppol etc.) kennt jedes Bundesland seinen eigenen Mix. Eines verbietet beispielsweise explizit De-Mail, für ein anderes ist De-Mail eine der wenigen zulässigen Möglichkeiten.

Fazit

Vom Rechnungsformat abgesehen zeigt sich bei den Regelungen zur E-Rechnung eine sehr heterogene föderale Landschaft. Einzelne Bundesländer betonen zwar ihr Interesse an einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Vorgehen, wie weit dies aber realisierbar sein wird, erscheint aktuell fraglich.

Newsletter
 hier abonnieren
powered by webEdition CMS