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Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung: Berichtigung durch Abtretungserklärung
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.10.2016 - XI R 43/14 -
06.02.2017
Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird der unrichtige Steuerausweis in einer Rechnung durch die Abgabe einer Abtretungserklärung in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt berichtigt, so kommt der Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zu. So entschied der Bundsfinanzhof.
Leitsätze
- Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.11.2014, V R 41/13, BFHE 248 S. 406, BFH/NV 2015 S. 634 = SIS 15 03 06).
- Eine in einer Abtretungsanzeige an das FA enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen - statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags - nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.
- Einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt keine Rückwirkung zu.
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