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E-Rechnungspflicht: Frühstart erlaubt und von Vorteil

Editorial des Email-Newsletters 02-2023 vom 29.12.2023

(29.12.2023)

Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt
Gerhard Schmidt ist Chefredakteur von rechnungsaustausch.org

 

Der Startschuss für die E-Rechnungspflicht ist noch nicht gefallen. Das Gesetzt hängt noch im parlamentarischen Verfahren. Doch die wesentlichen Inhalte sind bekannt und unstrittig, mögen sich einzelne Details auch noch ändern. Warum mit der Umsetzung bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt warten? Im Gegensatz zum Sport wird ein Frühstart hier nicht sanktioniert. Die größte betriebliche Herausforderung bei der Umstellung auf elektronische Rechnungen, die Anpassung oder Neuorganisation betrieblicher Prozesse, lässt sich sofort angehen. Wenn dies gemeistert ist, dann sind auch alle technischen Einzelheiten längst klar und umsetzungsreif.

Oder doch lieber weiter warten, da die ursprünglich vorgesehenen Fristen für die E-Rechnungspflicht inzwischen weiter nach hinten verschoben wurden? Es reicht doch, sich ein halbes Jahr vor Fristablauf der Sache anzunehmen. So eine weit verbreitete Einstellung. Für wenige Unternehmen mag das so funktionieren, doch bei den meisten bricht dann Hektik und Stress aus.

Die Einstellung dahinter: Digitalisierung ist eine Belastung für das Unternehmen, der es sich möglichst lange zu entziehen gilt. Dies spiegelt auch der Digitalisierungsindex 2023 (siehe nachfolgende Meldung) wider.

Digitalisierung ist jedoch ein Wettbewerbsvorteil, für jedes einzelne Unternehmen, für die Volkswirtschaft. Diesen Vorteil möglichst schnell für sich zu nutzen, sollte unternehmerische Maxime sein. Starten Sie also ins Jahr 2024 mit der Umstellung auf die E-Rechnung.

Ihr Gerhard Schmidt

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