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NRW

Gesetzentwurf zur zwingenden Einführung der elektronischen Rechnung im öffentlichen Auftragswesen in NRW

(10.01.2018)

Am 19.12.2017 hat das Kabinett des Landes Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Der Gesetzentwurf dient – wie zuvor bereits die Reformen zur elektronischen Rechnung auf Bundesebene – der Umsetzung der EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (2014/55/EU vom 16.04.2014). Elektronische Rechnungen aus strukturierten Daten sollen auch im unterschwelligen Bereich zur Pflicht werden. Hybride Rechnungen sollen nur innerhalb einer Übergangsfrist von drei Jahren akzeptiert werden.

Die Schaffung einer Landesregelung zur Umsetzung der vorgenannten EU-Richtlinie ist neben einer Bundesregelung erforderlich, da der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass durch die Regelungen der Richtlinie Verfahrens- und materielles Haushaltsrecht der Länder und Kommunen berührt wird, und sich dementsprechend auf Vorschriften für den Bund beschränkt hat.

Ebenso wie die Regelung auf Bundesebene geht der NRW-Entwurf über die Verpflichtungen nach der EU-Richtlinie 2014/55/EU hinaus. Während die Richtlinie lediglich eine Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber vorsieht, künftig elektronische Rechnungen anzunehmen, wenn sie den Anforderungen einer CEN-Norm für elektronische Rechnungen entsprechen, schafft der Gesetzentwurf auch eine Verpflichtung für Unternehmen zur Verwendung elektronischer Rechnungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.

Wie die Bundesregelung erfasst der Anwendungsbereich der NRW-Regelung nicht nur Vergaben ab den EU-Schwellenwerten, sondern auch unterhalb der Schwellenwerte. Das wird damit begründet, dass der Vergabebereich ab den Schwellenwerten der Richtlinien für öffentliche Aufträge lediglich einen geringen Teil der öffentlich ausgeschriebenen Aufträge umfasse und es daher angezeigt sei, die elektronische Rechnungsstellung auch im Bereich unterhalb der Schwellenwerte einzuführen. Auch sei es aus Sicht der rechnungsstellenden Unternehmen nicht praktikabel, die Form der Rechnungsstellung von einer vorherigen Prüfung des Auftragswertes abhängig zu machen. Außerdem lasse sich das Ziel, die Rechnungskommunikation im Sinne des Bürokratieabbaus und der verwaltungsinternen Prozessoptimierung zu vereinfachen, standardisieren und interoperabel auszugestalten, ansonsten nur unzureichend gewährleisten.

Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Besteht eine Rechnung aus einem strukturierten elektronischen Format und aus einem Abbild der Rechnung, das dabei als Träger für den strukturierten Datensatz dient (hybrides Format), stellt sie keine elektronische Rechnung im Sinne dieses Gesetzes dar. Rechnungen, die in einem hybriden Format erstellt werden, werden bis drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes entgegengenommen.

Einzelheiten sollen durch eine nachfolgende Landesverordnung geregelt werden.

  • Gesetzesvorblatt

  • Gesetzentwurf

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