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Mehrwertsteuerpaket 2010 und elektronische Rechnung

Von Peter tom Suden

(11.02.2010)

Peter tom Suden

Peter tom Suden
Peter tom Suden ist Steuerberater. Er praktiziert in Göttingen und arbeitet daneben an Lösungen zur Organisation des Rechnungswesens in Klein- und Mittelunternehmen sowie an Modellen zur Kanzleiorganisation in kleinen und mittelgroßen Steuerberaterkanzleien Von 1993 bis 2004 war er Mitglied des Vorstands der DATEV eG.

Mit den Richtlinien 2008/9/EG und 2008/8/EG der Europäischen Union kommen zahlreiche Modifikationen des Umsatzsteuerrechts mit Einfluss auf die elektronische Rechnung auf deutsche Unternehmen zu. In einigen Bereichen erfordern diese Änderungen Umorientierung. Die wichtigsten Neuerungen sind hier zusammengefasst.

Empfängerortsprinzip

Eine der wichtigsten Änderung betrifft den Ort der sonstigen Leistung. Ab 01.01.2010 gilt das Empfängerortsprinzip nun auch für sog. "sonstige Leistungen", die an Unternehmer ausgeführt werden. Maßgebend ist dafür der Ort, in dem der Empfänger seinen Sitz, bzw. seine Betriebsstätte hat. Es gibt in verschiedenen Bereichen, z. B. in Vermietung und Kunst, noch kleine Ausnahmen, die unterschiedlich zu behandeln sind. Grundsätzlich soll aber EU-weit das Empfängerortprinzip gelten.

Als Unternehmer i.S.d. UStG angesehen werden zukünftig auch juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind aber eine USt-IdNr. vorweisen können (BMF 04.09.09 Rz. 13). Für Privatkunden wurde hingegen keine Neuerung eingeführt. Transaktionen mit ihnen fallen nach wie vor unter das Ursprungslandprinzip (§ 3a (1) UStG).

Reverse-Charge-Verfahren

Nicht weniger wichtig: Das Empfängerortsprinzip wird ab 01.01.2010 EU-weit (und auch in der Schweiz) durch das Reverse-Charge-Verfahren nun auch bei "sonstigen Leistungen" ergänzt. Im Zuge dessen geht die Steuerschuldnerschaft vom Leistenden auf den Empfänger über (§ 13b UStG). In der Rechnungsstellung muss darauf geachtet werden, dass beide USt-IdNr. aufgelistet werden (§ 14a (1) UStG). Während die Umsatzsteuer nicht auf dem Beleg ausgewiesen werden darf, muss der Rechnungsempfänger ausdrücklich als Steuerschuldner genannt werden (BMF 04.09.09 Rz. 143 f.).

Anwendungszeitpunkt

Für die Anwendung der neuen Regelungen zum Ort der Leistung gilt, dass der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich ist. Nicht maßgeblich ist das Rechnungsdatum. Bei Dauerleistungen ist das jeweilige Leistungsende maßgeblich.

Unternehmereigenschaft

Der Leistende kann von der Unternehmereigenschaft und dem Leistungsbezug für den Betriebsbereich seines Kunden ausgehen, wenn ihm dieser seine USt-IdNr. mitteilt. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine private Nutzung vorgesehen war, jedoch der Leistende eine Bestätigung der USt-IdNr. nach §18e UStG durch das Bundeszentralamt für Steuern eingeholt hat, bleibt die Tatsache bestehen und reverse charge wird nicht korrigiert (BMF 04.09.09, Rz. 15).

Vorsteuervergütungsverfahren

Anträge für Vorsteuervergütungen von Lieferungen und Leistungen eines nicht im Mitgliedsstaat agierenden Unternehmens müssen im folgenden Jahr in dem Land gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist. Dabei wird die einstige Papierform durch ein elektronisches Formular ersetzt. Deutsche Firmen können durch die neue Regelung direkt mit dem Bundeszentralamt für Steuern kommunizieren, weshalb sie sich nicht mit dem ausländischen Formularverkehr beschäftigen müssen. Zu beachten ist, dass hierbei trotzdem das Umsatzsteuerrecht des Leistungslandes gilt.

Der Mitgliedsstaat muss den Empfang des Antrages unverzüglich bestätigen. Er ist weiterhin verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten über den Ausgang des Antrags zu benachrichtigen. Bei positivem Bescheid muss der Erstattungsbetrag innerhalb von zehn Tagen überwiesen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erhält der Antragsteller eine Zinsvergütung (RL 2008/9/EG des Rates). Weiterhin finden  § 18 (9) und § 18g UStG sowie § 61 und  § 61a UStDV Anwendung.

Zusammenfassende Meldung

Wie bereits erwähnt, ist die neue Grundregel aufgrund der Ausdehnung des reverse-charge-Verfahrens zu Kontrollzwecken gekoppelt worden mit der Ausweitung von Meldepflichten über die Zusammenfassende Meldung. War die bislang lediglich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben, so werden ab 01.01.2010 auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, die nach der Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind, einbezogen.

Hat ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat steuerpflichtige sonstige Leistungen für die das Empfängerortsprinzip gilt, so muss der Leistende diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Erklärung sowie in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a (1) UStG) erklären (BMF 04.09.09, Rz. 145). Die Zusammenfassende Meldung muss in elektronischer Form für Lieferungen monatlich und für sonstige Leistungen quartalsweise abgegeben werden, wobei ein monatlicher Rhythmus auch bei sonstigen Leistungen gilt, wenn ein Betrag von 50.000 € überschritten wird (RL 2008/117/EG des Rates). Eine freiwillige monatliche Abgabe ist erlaubt und erleichtert die Administration in den Fällen, in denen sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen zu melden sind.

Die Zusammenfassende Meldung ist spätestens am 25. des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Tages zu übermitteln. Die bisher mögliche Dauerfristverlängerung zur Abgabe zusammenfassender Meldungen wird zum 01.10.2010 wegfallen.

Das Bundeszentral für Steuern hat bereits einen Vordruck und ein Ausfüllanleitung hierzu veröffentlicht.

Die Leistungen, die neu in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden müssen, sind künftig auch gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu melden. Die Meldung erfolgt in Zeile 41 des neugefassten Formulars. Die übrigen in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze -z.B. Leistungen in die Schweiz mit reverse charge dort- sind wie bisher in der Zeile 42 zu melden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, in der Finanzbuchhaltung die Kontenzuordnung im Kontenrahmen entsprechend zu schlüsseln, damit diese Erlöse automatisch in die richtigen Felder der Umsatzsteuer-Voranmeldung gelangen und auch korrekt in der Zusammenfassenden Meldung ausgegeben werden.

Verstöße

Wenn der Meldepflicht zur Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a UStG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Diese kann auf bis zu 5000 € ansteigen. Auch wer eine Berichtigung nicht fristgerecht einreicht, kann zur Bußgeldzahlung aufgerufen werden.

Quellen

1) UStG
2) UStDV
3) BMF, 4.9.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001
4) RL 2008/9/EG des Rates
5) RL 2008/8 EG des Rates
6) RL 2008/117/EG des Rates

 

 

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