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Vorsteuerabzug aus Rechnungen und die Frage nach der korrekten Adresse

Von Stefan Groß

(30.12.2015)

Stefan Groß

Stefan Groß
Stefan Groß, Steuerberater und Certified Informations Systems Auditor (CISA) ist Partner von Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München. Er beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit den steuerrechtlichen und verfahrenstechnischen Umfeld der elektronischen Steuerprüfung. Er ist Vorsitzender des Verbands elektronische Rechnung (VeR).

Der Vorsteuerabzug aus eingehenden Rechnungen setzt nach § 15 Abs. 1 UStG insbesondere den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Dazu ist es nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erforderlich, dass die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers auf der Rechnung ausgewiesen ist. In Bezug auf das Kriterium der „vollständigen Anschrift“ ist das Urteil des BFH vom 22.07.2015 (V R 23/14) von besonderer Bedeutung.

Eine Analyse des Urteils sowie eine Einschätzung aus Beratersicht

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