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Rechtsprechung

Rückwirkende Rechnungsberichtigung

FG Hamburg 2. Senat, Urteil vom 06.12.2016, 2 K 297/16

(15.05.2017)

Eine Rechnungsberichtigung entfaltet jedenfalls dann Rückwirkung auf das Jahr der Leistungserbringung, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung bereits vorliegt und die Berichtigung noch während der Außenprüfung vor der Entscheidung der Finanzbehörde über die Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt (Anschluss an EuGH Urteil vom 15.09.2016 C-518/14 -- Senatex).

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