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EU-Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014

(16.04.2014)

Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sind nach EU-Vorgaben künftig zur Annahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet. In einem ersten Schritt soll eine europäische Norm für die elektronische Rechnungstellung eingeführt werden. Es ist vorgesehen, innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie ein semantisches Datenmodell für die elektronische Rechnungstellung vorzulegen, das die verschiedenen nationalen Standards in Einklang bringt. Nach weiteren 18 Monaten wird die Umsetzung in der Praxis dann zwingend vorgeschrieben.

Ziel ist es, nicht nur die Erstellung, Versendung, Übermittlung und Entgegennahme, sondern auch die Verarbeitung von Rechnungen zu automatisieren.

Der Anwendungsbereich der neuen EU-Richtlinie erstreckt sich gemäß Art. 1 RL auf Rechnungen, die aufgrund von Vergaben nach den neuen EU-Vergaberichtlinien (2014) gestellt wurden. Dies sind Auftragsvergaben, die den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber zum Gegenstand haben.

Hierbei ist darauf zu achten, dass es sich dem Anwendungsbereich nach um sogenannte Oberschwellenvergaben handelt, also um Vergabeverfahren, die die jeweilig gültigen EU-Schwellenwerte überschreiten (vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 vom 13.12.2013 mit dem ab 01.01.2014 geltenden Schwellenwerten). Dies bedeutet für die nationale Umsetzung der neuen Richtlinie, dass lediglich Rechnungen, die aufgrund eines oberschwelligen Vergabeverfahrens gestellt werden, unmittelbar von der Richtlinie erfasst werden. Eine strengere Regelung, die auch den Unterschwellenbereich erfassen würde, bedürfte einer entsprechenden (strengeren) Vorgabe durch den nationalen Gesetzgeber.

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