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Die Frage der Originalrechnung im Provider-Modell

Von Stefan Groß, Bernhard Lindgens, Stefan Heinrichshofen

(22.12.2017)

Stefan Groß

Stefan Groß
Stefan Groß, Steuerberater und Certified Informations Systems Auditor (CISA) ist Partner von Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München. Er beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit den steuerrechtlichen und verfahrenstechnischen Umfeld der elektronischen Steuerprüfung. Er ist Vorsitzender des Verbands elektronische Rechnung (VeR).

Bernhard Lindgens

Bernhard Lindgens
Bernhard Lindgens war von 1987 bis 2002 im Bundesministerium der Finanzen für den EDV-Einsatz in der Steuerfahndung zuständig. Seit 2002 ist er im Bundeszentralamt für Steuern im Bereich Betrugsbekämpfung tätig.

Stefan Heinrichshofen

Stefan Heinrichshofen
Stefan Heinrichshofen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater bei Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München.

Für den Versand sowie den Empfang elektronischer Rechnungen setzen Unternehmen häufig auf den Einsatz spezialisierter Dienstleister, sog. „Service-Provider". Diese übernehmen dann die Rolle, Rechnungen in allen gängigen Formaten zu erzeugen (Ausgangsseite) bzw. diese in unterschiedlichen Formaten entgegenzunehmen (Eingangsseite). Da die entsprechenden Prozesse regelmäßig auch Datenkonvertierungen vorsehen, insbesondere um dem Rechnungsempfänger die automatisierte Übernahme und Verarbeitung zu ermöglichen, stellt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht die Frage nach dem Verbleib des Rechnungsoriginals.

Als Original der Rechnung ist stets das finale, an den Leistungsempfänger zu übermittelnde Dokument anzusehen, dessen Besitz zugleich den belegmäßigen Nachweis für den Vorsteuerabzug darstellt. Auf Anforderung der Finanzbehörde hat der Steuerpflichtige gemäß § 97 AO Urkunden, wozu u. a. auch Rechnungen gehören, vorzulegen. Dies hat nach der Rechtsprechung regelmäßig durch die Vorlage des Originals zu geschehen.

Ausgehend von der Grundregel, dass als Original mithin stets das gilt, was der Rechnungsempfänger seiner Legitimation zum Vorsteuerabzug zugrunde legt, werden in diesem Artikel die zwei im Markt gängigen Vorgehensweisen dargestellt:

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